Abrechnungsfrist (Vermietung)
Der Vermieter ist gemäß § 556 Abs. 3 (2) BGB verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung der Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Der Vermieter ist gemäß § 556 Abs. 3 (2) BGB verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung der Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.