Auflassungsvormerkung

Maßnahme zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§883 BGB).  Sie soll verhindern, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkauft. Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz der Erwerbers. Sie wird in Abteilung II im Grundbuch eingetragen.

 

  1. Oktober 2020