Eichfristen

Die Eichfristen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Mess-und Eichverordnung (MessEV) sind fest geregelt:

  • Wärmezähler: alle fünf Jahre
  • Warmwasserzähler: alle fünf Jahre
  • Kaltwasserzähler: alle sechs Jahre

Die Eichfrist endet immer erst zum Ablauf eines Jahres.

  21. Februar 2020