Eichfristen
Die Eichfristen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Mess-und Eichverordnung (MessEV) sind fest geregelt:
- Wärmezähler: alle fünf Jahre
- Warmwasserzähler: alle fünf Jahre
- Kaltwasserzähler: alle sechs Jahre
Die Eichfrist endet immer erst zum Ablauf eines Jahres.